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Produkthaftung

Produkthaftung

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Die Produkthaftung bezeichnet die verschuldensunabhängige Haftung von Herstellern, Importeuren, Zulieferern oder Quasi Herstellern (§ 4 ProdHaftG) , für Schäden die durch sie in Verkehr gebrachten Produkte an Personen oder nicht gewerblichen Sachen. Basis dafür stellt das ProdHaftG dar.

Produkthaftung Entstehung

Die wohl ältesten Anzeichen bezüglich der Produkthaftung stellt der Kodex Hammurabi dar. So wird eine babylonische Sammlung von Rechtssprüchen aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. bezeichnet. Sinngemäß wurde dort folgendes festgehalten:

“Macht ein Baumeister einen Fehler der zum Einsturz des Hauses führt und wird dabei ein Sohn des Bauherrn getötet, so soll ein Sohn des Baumeisters getötet werden.

Wird bei dem Einsturz ein Sklave des Bauherrn getötet, so soll der Baumeister dem Bauherrn einen seiner Sklaven überlassen.”

Kodex Hammurabi

Schon damals wurden die Aspekte Strafe (Tötung des Sohnes) und Schadensersatz (Ersetzen des Sklaven) geregelt. Diese “Regelung” / Gesetzgebung hat sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt. Die Basis für das Produkthaftungsgesetz wie wir es heute kennen, stellt die EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dar. Diese wurde in nationales Recht in Form des Produkthaftungsgesetz umgesetzt und trat in Deutschland am 01. Januar 1990 in Kraft. Es wird als ProdHaftG abgekürzt. Die Anwendung findet neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) statt, in dem beispielsweise auch die deliktische Produzentenhaftung geregelt ist (§ 823 BGB). Das ProdHaftG ist ein Verbraucherschutzgesetz.

Deutschland hat als einziges Land, bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz, bei der Haftung für Personenschäden, Gebrauch von der Begrenzung der maximalen Haftungshöhe gemacht.

Produkthaftung Definition

Wird ein fehlehrhaftes Produkt hergestellt, bzw. in Verkehr gebracht (so wird das im juristischen Fachjargon genannt) das einen Menschen tötet oder verletzt oder wird durch das Produkt eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller des fehlerhaften Produkts und muss dem Geschädigten den Schaden ersetzen.

In diesem Kontext ist der Begriff “fehlerhaftes Produkt” näher zu erläutern. Im technischen Verständnis wird ein Produkt als fehlerhaft eingestuft, wenn es nicht der Spezifikation, also z.B. einer Zeichnung oder einem Lastenheft entspricht. Aus juristischer Sicht ist ein Produkt auch dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Produktbenutzer berechtigterweise erwarten kann (siehe § 3 ProdHaftG). Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem billigerweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens ergeben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Er haftet auch dann wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer“). Da die Haftung unabhängig vom Verschulden des Herstellers eintritt, spricht man von der sogenannten Gefährdungshaftung.

Anders als bei der deliktischen Produzentenhaftung, haften im Rahmen des ProdHaftG nur juristische Personen, also Firmen wie GmbH’s, AG’s, KG’s, usw.

ProdHaftG

Produkthaftung vs. Sachmängelhaftung

ProdukthaftungMängelhaftung § 434 ff. BGB
Anspruch auf BasisHerstellung und Inverkehrbringen eines Produktes (Kein Kaufvertrag notwendig)
Laut § 14 ProdHaftG lässt sich die Produkthaftung auch vertraglich nicht ausschliessen oder mindern.
Kaufvertrag / Werkvertrag / Gewährleistungsvereinbarung / Garantievereinbarung
Was wird geschützt?Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und an anderen nicht gewerblichen Sachen als der schadhaften Sache selbstdem Erwerber/Käufer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen
Wer hat einen Anspruch?Produktbenutzer / VerbraucherKäufer
Wer haftet?Hersteller / Zulieferer / EU-Importeur / Quasi-Hersteller / evtl. Händler bzw. VerkäuferVerkäufer
Haftung für……Schaden durch das Produkt an einer Person oder Sache. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn die beschädigte Sache üblicherweise dem privaten Gebrauch oder privaten Verbrauch dient. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.… die Nichterfüllung einer zugesicherten oder impliziten Eigenschaft des Produktes selber, sogenannter Mangel
Haftungszeitraum10 Jahre (3 Jahre Meldefrist für Produktbenutzer ab Kennen des Schadens)Normalerweise 2 Jahre (Davon abweichende vertragliche Vereinbarungen teilweise zulässig)
BeweislastHersteller:
Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können beweisen
Verbraucher:
Den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) zwischen beiden
innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf: Verkäufer
Beweislastumkehr nach 6 Monaten nach Kauf: Käufer
Mögliche FolgenZivilrecht:
Schadensersatz / Schmerzensgeld
§ 8 ProdHaftG / Bussgeld
Nachbesserung / Minderung / Ersatzlieferung Rückabwicklung (§ 439 BGB) evtl. Schadensersatz für z.B. Folgekosten
HaftungshöhePersonenschäden:
bis zu 85 Millionen Euro § 10 ProdHaftG (nur Deutschland, sonst i.d.R. unbegrenzt)
Sachschäden:
grundsätzlich unbeschränkt (Selbstbeteiligung des Verbrauchers: 500,-€
§ 11 ProdHaftG)
je nach Vertrag

Hersteller haften nicht wenn…

…zum Beispiel das Produkt nur deshalb fehlerhaft ist, weil sich der Stand der Technik geändert hat, nachdem es auf den Markt gebracht wurde, oder:

  • Der Hersteller das Produkt nicht selbst in den Verkehr gebracht haben, weil es Ihnen z.B. gestohlen wurde und ein unbefugter Dritter in Verkehr gebracht hat.
  • das Produkt den Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch gar nicht hatte,
  • das Produkt nicht für den Verkauf oder sonstigen Vertrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung (Bsp.: Hersteller verwendet das Produkt selbst privat oder für wohltätige Zwecke) und zusätzlich nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gefertigt hat,
  • das Produkt nur fehlerhaft ist, weil eine entsprechende zwingende Rechtsvorschrift bei der Herstellung berücksichtigt wurde oder
  • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft UND Technik einfach noch überhaupt nicht zu erkennen war.

Hat ein Zulieferer ein fehlerfreies Teilprodukt geliefert und ist der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden, haftet der Hersteller des Teilproduktes nicht für den Schaden. Es haftet allein der Hersteller des Endproduktes.

Umgang mit Produkthaftung im Unternehmen

Zielsetzung eines jeden Unternehmers ist die Reduktion von Haftungsrisiken, bzw. der gewissenhafte und strukturierte Umgang mit den Risiken die beim Inverkehrbringen von Produkten entstehen. Dabei unterscheiden sich diese Risiken häufig durch die potenziellen Folgen die in bestimmten Bereichen entstehen können. Zum Beispiel ist die Pharmazie sehr risikobehaftet, da die direkte Behandlung von Menschen mit den Produkten stattfindet und so auch gravierendere Risiken entstehen.

Deshalb beschreiben Branchenverbände häufig Standards die den Umgang und die Steuerung dieser Risiken nach best-practice Modellen regelt. Ein Beispiel aus der Automobilindustrie ist der VDA Band Produktintegrität, den wir in einem anderen Artikel genauer erklärt haben. Hier geht es zu dem Artikel Produktintegrität >>

Weitere Gesetze im engeren Zusammenhang

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Deliktische Produzentenhaftung (§ 823 BGB)
  • Gewährleistung (§ 377 HGB)

Produkthaftungsgesetz FAQ

Wer haftet nach dem ProdHaftG?

Der Hersteller, der Zulieferer, der Quasi-Hersteller der ein Produkt zwar nicht selber herstellt aber per “Branding” seine Eigenschaft als Hersteller suggeriert, der Importeur in die EU und der Händler, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann.

Wie lange ist die Produkthaftung?

Ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (also Übergang an den Verbraucher) 10 Jahre. Vorsicht, die Verjährung des Anspruchs beträgt beim Verbraucher 3 Jahre ab Kennens des Schadens. Im Zweifel müsste diese Frist zu den 10 Jahren zusätzlich berücksichtigt werden.

Wer ist Hersteller im Sinne der Produkthaftung?

Der Produzent des Endproduktes,
der Zulieferer der ein Teilprodukt herstellt das noch nicht in einem Endprodukt verbaut ist,
der Importeur in den Europäischen Wirtschaftsraum,
der Quasi-Hersteller der sein Logo auf ein Produkt aufbringt und damit seine Herstellereigenschaft suggeriert,
der Händler wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder der Händler den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten nicht benennen kann.

Der Artikel spiegelt unsere Rechtsauffassung dar und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall ist individuell zu prüfen. Wir übernehmen daher keine Haftung oder Gewähr.

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