ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN marhel group | Prozess- und Unternehmensberatung

Im Folgenden werden Vertragspartner der marhel group | Prozess- und Unternehmensberatung als Kunde und die marhel group | Prozess- und Unternehmensberatung als marhel group bezeichnet. Kunde und marhel group gemeinsam werden als Vertragsparteien bezeichnet.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handels-geschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

1.2 Schriftlich mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

1.3 Bezüglich unserer Informationspflichten nach der EU-DSGVO verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.marhelgroup.de/datenschutz/ eingesehen werden kann.

§ 2 Angebote, Preise, Preisanpassungen, Vorschuss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und richten sich ausschließlich an die angegebenen Empfänger. Unsere Angebote sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln und dürfen sowohl insgesamt als auch in Teilen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Jede Weitergabe unseres Angebotes oder Teile davon bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2.2 Unsere Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird jeweils in gesetzlicher Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht entsteht.

2.3 Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist.

2.4 Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

3.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde sind wir zur monatlichen Abrechnung berechtigt. Die Vergütung ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.2 Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.

3.3 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber. Der Kunde trägt alle Wechsel- und Diskontspesen, die sofort in bar zu zahlen sind. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

3.4 Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.

3.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen. Mit solchen Forderungen kann der Kunde ungekürzt aufrechnen.

3.6 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in vorgenanntem Sinn in Frage stellen, sind insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Wir sind auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung einer Sicherheit auszusetzen sowie den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zu kündigen. Weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 4 Ausführung der Aufträge

4.1 Auch Aufträge, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Wir haben in jedem Fall einen Anspruch auf unverzügliche schriftliche Bestätigung. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen ohne dass der Kunde widerspricht.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis die Leistung ausgeführt werden soll und uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in schriftlich verkörperter Form kostenfrei zur Verfügung stellen, die wir bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtige nsollen.

4.3 Änderungen und Ergänzungen unserer Leistung können grundsätzlich nur einvernehmlich vereinbart werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Änderungen einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Wir haben das Recht, die Arbeit an unserer Leistung bis zur Einigung über die Höhe der ergänzenden Vergütung und die Auswirkungen hinsichtlich des vereinbarten Terminplans sowie bis zur Vorlage einer schriftlichen Bestellung einzustellen.

4.4 Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.

4.5 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Die Gefahr des Untergangs der Leistung geht auf den Kunden über, sobald wir die Leistung einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben. Bei Datenübertragung erfolgt der Gefahrübergang mit Absenden der Daten. Die Gefahr für Beistellungen oder sonstige in fremdem Eigentum stehende Hilfsmittel für unsere Leistung geht auf uns über, sobald uns diese an unserem Geschäftssitz übergeben wurde.

4.6 Wir sind -soweit dies zumutbar ist -zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.

4.7 Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

4.8 Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir von der Lieferung/Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich schriftlich informiert haben. Höhere Gewalt im vorgenannten Sinne sind auch Rohstoff-Energie-und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördliche Maßnahmen und Pandemien. Dauern diese Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 5 Gewährleistung

5.1 Es gilt das Gesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass die Leistungsbeziehung keine Dienstleistung ist und der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unverzüglich, ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Kalenderwoche ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Kunden keine Rechte zu.

5.3 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal jeweils innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

5.4 Fehler eines Produkts, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs-und/oder Wartungsanweisungen zurückgehen, die auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Produkt beruhen oder die durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel. Gleiches gilt für solche Mängel, die auf vom Kunden übermittelten Informationen oder Vorgaben beruhen.

5.5 Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Mängel gilt davon abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.

5.6 Gesetzliche Rückgriffs Ansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Gewährleistungs-vorschriften hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

5.7 Soweit wir Teile unseres Leistungsgegenstandes als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet haben, ist der Kunde zunächst verpflichtet, diesen Vorlieferanten in Anspruch zu nehmen. Wir treten dem Kunden die uns zustehenden, diesbezüglich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Verweigert der Vorlieferant die Mängelbeseitigung oder führt seine Inanspruchnahme für den Kunden zu einer unzumutbaren Verzögerung oder einer Erschwerung der Anspruchsverfolgung so ist der Kunden berechtigt, auch uns in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Rechte am Ergebnis, Rechte Dritter

6.1 Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.

6.2 Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde auf dessen uns gegenüber ausdrücklich und schriftlich erklärten Wunsch mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das nicht ausschließliche, allein übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis -selbst oder durch Dritte -in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs-und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis -selbst oder durch Dritte -zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasing und Vermietung, und Dritten für alle Nutzungsarten -allein und nach freiem Ermessen -beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Mit umfasst ist u.a. auch das Recht zur Online-Nutzung in allen Kommunikationsnetzen (Internet etc.) sowie zur Nutzung in festen und mobilen Datennetzen und auf Endgeräten. Sofern es sich beim Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen wir dem Kunden vorgenannten Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.

6.3 Wir behalten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis für unsere eigenen wissenschaftlichen Forschungs-und Entwicklungszwecke. Wir können außerdem außerhalb des Vertrages über das technische Wissen frei verfügen, d. h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs-und Entwicklungsaufträgen von Dritten und auch ohne Forschungs- und Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

6.4. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme fristgerecht zu erklären. Sofern uns durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

6.5 Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.

6.6 Sofern wir den Auftrag nach Vorgaben des Kunden ausführen, steht dieser dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir in diesem Fall von einem Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erste Anforderung freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Kosten, die uns notwendigerweise erwachsen.

§ 7 Rücktritt, Kündigung

7.1 Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt. Gleiches gilt bei einem Mangel des Produkts. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.2 Kündigt der Kunde den Vertrag, so haben wir grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich unserer aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages ersparten Aufwendungen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Leistung zurückzunehmen.

§ 8 Haftung

Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertrags-wesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, also solche Pflichten, die dem Kunden der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft sind, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

9.2 Der Kunde ist berechtigt, unsere Leistung im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderung einschließlich unserer Nebenforderungen ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Bei Kontokorrentabreden des Kunden mit dem Dritten gilt entsprechendes für seinen Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

9.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.4 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Hilfsmittel für die Auftragsdurchführung

10.1 Fertigen wir im Rahmender beauftragten Leistung (Hilfs-) Modelle, Formen, Werkzeuge etc.(nachfolgend als „Werkzeuge“ bezeichnet), sind diese nicht Bestandteil der Leistung und bleiben in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

10.2 Nach Abnahme der beauftragten Leistung durch den Kunden werden wir diese Werkzeuge für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten, es sei denn, wir haben mit dem Kunden eine Lagerung der Werkzeuge oder eine Übereignung der Werkzeuge gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 11 Geheimhaltung

11.1 Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer Geheimhaltungsverpflichtung. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt. Unsere Geheimhaltungspflicht besteht ab der Offenbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.

11.2 Dritte im vorstehenden Sinne sind nicht Mitarbeiter von Gesellschaften, die mit uns oder unserer Muttergesellschaft nach §§ 15 ff AktG verbunden sind, sofern diese die Informationen für unsere Leistungsdurchführung benötigen und zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 12 Vermittlung

12.1 Schließt der Kunde oder ein mit diesem rechtlich nach §271 HGB  und/oder §§15ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag oder endet die Leistungsbeziehung nach dem 1. Monat und schließt der Kunde oder eines mit diesem nach §271 HGB  und/oder §§15ff.AktG verbundenen Unternehmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 20% des künftigen Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Nach drei Monaten der Leistungserbringung verringert sich das Honorar auf 17% des Jahresbruttoeinkommens, nach sechs Monaten auf 12% und nach neun Monaten auf 8% des Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Nach Ablauf von zwölf vollendeten Monaten der Leistungserbringung wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Wir sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen.

12.2 Vorstehendes gilt nicht, sofern die Mitarbeit des Arbeitnehmers bei der Leistungserbringung nicht ursächlich für die Einstellung beim Kunden ist. Für Nichtursächlichkeit trägt der Kunde die Beweislast.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

13.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

13.3 Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie alle weiteren Kollisionsnormen finden keine Anwendung.

§ 14 Stand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden laufend im Zuge der Weiterentwicklung der Rechtsprechung oder unseres Angebots angepasst. Änderungen werden wir auf dieser Seite rechtzeitig bekanntgeben. Um sich hinsichtlich des aktuellen Stands unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren, sollte diese Seite regelmäßig aufgerufen werden.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des BGH bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Lücke der Vertragsbeziehung. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Es gilt die aktuellste Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stand 20.04.2020.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN marhel group | Prozess- und Unternehmensberatung Bereich Schulungen und Trainings

Im Folgenden werden Vertragspartner der marhel group | Prozess- und Unternehmensberatung als Teilnehmer und die marhel group | Prozess- und Unternehmensberatung als marhel group bezeichnet. Teilnehmer und marhel group gemeinsam werden als Vertragsparteien bezeichnet.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen wie bspw. offene Schulungen, Seminare, Trainings. (im folgenden „Leistungen“).

1.2 Überwiegend erbringt die marhel group Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen der marhel group mit solchen Teilnehmern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen der marhel group mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben:

  • Ziffer 6.5 gilt nicht.
  • Ziff. 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz der marhel group  als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Teilnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Ziff. 8.2 gilt nicht.
  • Die marhel group nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die marhel group ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die marhel group in Kenntnis der AGB des Teilnehmers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Teilnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der marhel group maßgebend.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Rücktritt

2.1 Die Angebote der marhel group sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben. Dateien, Dokumente, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen, die im Zusammenhang mit unserem Angebot dem Kunden überlassen werden sowie Angaben in Prospekten werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Eigentums- und Nutzungsrechte an solchen Unterlagen bleiben bei marhel group. Solche Unterlagen, zugehörige Beschreibungen und Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Wir sind berechtigt, unsere Produkte, Lieferungen und Leistungen laufend weiterzuentwickeln; Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt bzw. der Dienstleistung sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

2.3 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht ein Erfolg.

2.4 Der Teilnehmer kann sich schriftlich, per Fax oder online bei der marhel group anmelden bzw. einen Auftrag erteilen. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldung bzw. Auftragserteilung ist verbindlich, sobald der Teilnehmer eine Auftragsbestätigung in Textform erhält.
Die Anmeldung ist vom Anmeldenden bitte insbesondere auch dahingehend zu prüfen, dass Vor- und Zuname, Titel sowie Geburtsdatum des Teilnehmers korrekt und vollständig angegeben wurden. Diese Daten werden auf die Teilnahmebescheinigungen bzw. Zertifikate übertragen.

2.5 Die marhel group ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.

2.6 Es besteht die Möglichkeit, in Textform von einer Anmeldung bzw. einem Auftrag zurückzutreten. Dabei entstehen dem Teilnehmer folgende Kosten:

  • Bei einer Rücktrittserklärung, die spätestens 4 Kalenderwochen vor dem Veranstaltungsbeginn eingeht, entfällt der Preis. Eventuell. geleistete Teilnahmegebühren werden im vollen Umfang rückerstattet
  • Bei einer Rücktrittserklärung die spätestens 2 Kalenderwochen vor dem Veranstaltungsbeginn eingeht, werden 30% der Teilnahmegebühren fällig.
  • Bei noch späterer Absage, Nichterscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung wird der volle Preis erhoben.

Wird bis zum 7. Tag vor Beginn einer Veranstaltung mit einer Veranstaltungsdauer länger als 3 Monaten der Rücktritt erklärt, wird ein anteiliger Preis in Höhe von 3 Monaten erhoben (vorbehaltlich anderer Regelungen von fördernden Stellen). Hier können weitere Kosten entstehen. Eingeräumte Preisnachlässe auf Sammelbuchungen entfallen, wenn nicht alle Positionen der beauftragten Sammelbuchung in Anspruch genommen werden. Für die Fristwahrung ist der schriftliche Eingang bei der marhel group maßgebend.

2.7 Eine einmalige Umbuchung auf einen Ersatztermin ist innerhalb von 4 Wochen nach Absage des ursprünglich gebuchten Seminars kostenfrei möglich. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.

2.8 Bei Ausfall der Veranstaltung, infolge von Krankheit des/der Referenten/-in, verhinderter oder verspäteter Anreise, höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen etc.) sowie wichtiger organisatorischer Gründe, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Bei vorübergehendem Ausfall des/der Referenten/-in wird die marhel group einen Ersatztermin bestimmen; bei dauerhaftem Ausfall werden die Seminargebühren erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nicht ausdrücklich eine einzelvertragliche Regelung oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der marhel group. Alle Veranstaltungspreise verstehen sich zzgl. MwSt. Preise sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer zur Zahlung fällig und auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Im Veranstaltungspreis inbegriffen sind die Teilnahme an der Veranstaltung, eine Tagungspauschale, Unterlagen sowie eine Teilnahmebestätigung bzw. das Zertifikat. Übernachtungs- und Anreisekosten sind in der Regel nicht enthalten; die Buchung hat selbständig zu erfolgen. Die marhel group behält sich vor, bei Veranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung Barzahlung sowie Vorauskasse vorzuschreiben.

3.2 Soweit der Kunde Kaufmann ist, stehen ihm ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht zu.

3.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.4 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Ablehnung bleibt vorbehalten. Alle mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die marhel group übernimmt keine Haftung für rechtzeitige Vorlage, Protesterhebung, Benachrichtigung und Zuteilung.

3.5 marhel group kann jederzeit vom Kunden angemessene Sicherheiten für alle Ansprüche verlangen und die Erfüllung ihrer Pflichten von der Gestellung oder Verstärkung solcher Sicherheiten abhängig machen.

3.6 Verzug mit der Bezahlung unserer Forderungen tritt unabhängig von gesetzlichen Regelungen auch ein, wenn wir an die Zahlung erinnern oder Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin verlangen, auch wenn wir dies nicht ausdrücklich als Mahnung bezeichnen. Wir berechnen einen Verzugszins von 6% über dem jeweils aktuellen Basiszins. Den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

3.7 Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung des Kunden ein oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle Forderungen gegen den Kunden, soweit sie nicht Einrede behaftet sind, sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach, dass keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände vorliegen.

3.8 Bei laufender Rechnung hat der Kunde unsere Abrechnungen, Rechnungsabschlüsse und Saldenfeststellungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschluss und Saldenfeststellung sind innerhalb 14 Tagen ab Zugang, andere Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Wir werden bei der Mitteilung von Rechnungsabschlüssen, Saldenfeststellungen und sonstigen Abrechnungen auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

3.9 Bei Veranstaltungen (Ausnahme: ESF / SGBIII und SGBII) beinhaltet der Rechnungsbetrag die Kosten für die Teilnahme und Verpflegung. Prüfungsgebühren, IHK-Gebühren und Kosten für Lehrmittel werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.10 Eine Veranstaltung kann nicht auf mehrere Teilnehmer aufgeteilt werden. Eine Teilbuchung mit Preisminderung ist, wenn im Programm nicht ausdrücklich ausgewiesen, nicht möglich.

§ 4 Durchführung von Veranstaltungen

4.1 Veranstaltungen werden entsprechend dem veröffentlichten Veranstaltungsprogramm bzw. entsprechend der mit dem Teilnehmer gesonderten Vereinbarung durchgeführt. Die marhel group behält sich jedoch Änderungen vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern.

4.2 Ein Anspruch auf die Durchführung einer Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten bzw. an einem bestimmten Unterrichtsort besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines versäumten Veranstaltungstages.

4.3 Die marhel group behält sich vor, eine Veranstaltung aus wichtigen, seitens der marhel group nicht zu vertretenden Gründen abzusagen oder zu ändern. Die marhel group ist aus eben solchen Gründen zum Austausch der vorgesehenen Referenten durch andere, thematisch gleich qualifizierte Personen, berechtigt und behält sich notwendige organisatorische, inhaltliche und methodische Änderungen vor. Diese Gründe sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: plötzliche Erkrankung des Dozenten, höhere Gewalt. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden zurückerstattet. Darüber hinaus gehenden Ansprüche entstehen dem Teilnehmer daraus nicht.

4.4 Für eine als „Garantierte Durchführung“ gekennzeichnete Veranstaltung wird die Durchführung garantiert. Ist die entsprechende Veranstaltung bei der Buchung bereits ausgebucht, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einer solchen Veranstaltung. Die marhel group behält sich bei Erkrankung eines Dozenten sowie bei höherer Gewalt vor, die Veranstaltung dennoch abzusagen. Bei einer solchen Absage wird die marhel group versuchen, dem Teilnehmer einen Ersatztermin anzubieten. Dem Teilnehmer steht es frei den Ersatztermin zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Teilnehmer wird sich bemühen, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die für die Erreichung des Schulungsziels notwendig sind. Der Kunde versichert, dass er über ausreichende Vorkenntnisse zur Erreichung des Lehrgangsziels verfügt.

5.2 Der Teilnehmer wird uns unverzüglich Umstände mitteilen, die dem Erreichen des Schulungsziels oder der Bezahlung der vereinbarten Vergütung entgegenstehen. So muss z.B. ein nach dem SGB III geförderter Kunde uns unverzüglich mitteilen, wenn die Förderungsstelle die Zusage zur Kostenübernahme einschränkt oder widerruft.

5.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, die ihm übergebene Hausordnung einzuhalten. Der Teilnehmer wird allen Weisungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen unverzüglich Folge leisten.

5.4 Der Teilnehmer wird alle anlässlich seines Aufenthaltes auf dem Schulungsgelände bzw. im Schulungsgebäude direkt oder indirekt erlangten Informationen vertraulich behandeln und insbesondere Dritten gegenüber nicht offenbaren. Der Teilnehmer wird keine fotografischen Geräte mit sich führen; dies gilt auch für Mobilfunkgeräte, die eine Kamerafunktion haben. Sollte der Teilnehmer solche Geräte mit sich führen, wird er uns diese bei Betreten des Schulungsgeländes unaufgefordert melden. Besteht für den Kunden keine andere Aufbewahrungsmöglichkeit, so kann er die Geräte uns zur Aufbewahrung geben. Unsere Haftung für die uns überlassenen Geräte richtet sich nach Ziffer 6 Abs. 2-6.

5.5 Der Teilnehmer erklärt sich bereit, das Durchsuchen von beim Verlassen des Schulungsgebäudes mitgeführten Taschen und Behältnisse zuzulassen. 5.6 Der Teilnehmer ist sich bewusst, dass Verstöße gegen die vorgenannten Absätze zivilrechtliche und ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

§ 6 Haftung

6.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die marhel group bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Auf Schadensersatz haftet die marhel group, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die marhel group, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);

in letzterem Fall ist die Haftung der marhel group jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ausgeschlossen sind alle anderen Schadenersatzansprüche, insbesondere solche wegen Mangelfolgeschäden. Dies gilt auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

6.3 Die Höhe eines ersatzpflichtigen Verzugsschadens ist auf 10 % der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt davon unberührt.

6.4 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff.5.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die marhel group nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern der marhel group. Sie gilt nicht, soweit die marhel group bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.5 Der Teilnehmer hat etwaige Schäden, für die die marhel group haften soll, unverzüglich der marhel group  in Textform anzuzeigen.

6.6 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff.5 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

7.1 Der Teilnehmer hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Mängel sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich und detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Leistungserbringung. Zeigt sich ein vor Leistungserbringung vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel), so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen.

7.2 Erfüllt der Teilnehmer die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sämtliche Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Arglist zur Last.

7.3 Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, so kann der Teilnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.4 Haben wir nachgebessert oder Ersatz geliefert, so haften wir hierfür wie für die ursprünglich geschuldete Leistung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.5 Gegen uns gerichtete Ansprüche sind nicht abtretbar und können nur vom Teilnehmer geltend gemacht werden.

§ 8 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

8.1 Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen, Software und andere zum Veranstaltungszweck überlassene Medien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Materialien –auch auszugsweise –ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die marhel group gestattet.

8.2 Jedwede Verwendung der marhel group Wort-/Bildmarke, die über das erteilte Zertifikat oder die ausgestellte Bescheinigung hinausgeht (bspw. auf Visitenkarten), bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der marhel group.

8.3 Die marhel group wird Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, die die marhel group bei der Durchführung der Leistungen zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung der Leistungen nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

8.4 Die marhel group verarbeitet personenbezogene Daten des Teilnehmers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzt die marhel group auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt die marhel group alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

9.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz der marhel group, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

9.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der marhel group.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit der auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Verträge im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

9.4 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 10 Stand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden laufend im Zuge der Weiterentwicklung der Rechtsprechung oder unseres Angebots angepasst. Änderungen werden wir auf dieser Seite rechtzeitig bekanntgeben. Um sich hinsichtlich des aktuellen Stands unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren, sollte diese Seite regelmäßig aufgerufen werden.

Es gilt die aktuellste Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stand 20.04.2020.